MIETVERTRAG:

BEDINGUNGEN:

  1. Der gemietete Wagen, sowie das Extrazubehör werden dem Mieter in sowohl technisch als auch äusserlich und muss dem Vermieter bei Beendigung dieses Vertrags im gleichen Zustand zurückgegeben werden.
  2. Die Vermietung für ganze Tage endet, unabhängig von der Uhrzeit der Übergabe des Wagens, an der im betreffenden Kästchen auf der Vorderseite dieses Vertrags eingetragenen Uhrzeit, unter "vorgesehene Rückgabe".
  3. Die vorzeitige Auflösung oder die Verlängerung dieses Vertrages muss bei dem Vermieter mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus beantragt werden, da im gegensätzlichen Fall dieVermietungsfirma in jedem Fall das Recht hat, den vollen Preis des Vertrages und die Verspätung der Übergabe mit fünfzig Prozent Erhöhung auf den normalen festgesetzten Preis zu verlangen.
    Betreffend des vorgehenden Paragraphs wird festgelegt, dass jegliche Versicherung, die von dem Mieter unterschrieben wurde und nicht im Preis beinhaltet ist, an dem im Vertrag festgesetzten Zeitpunkt erlöscht, ausgenommen im Fall einer schriftlichen, von beiden Seiten anerkannten Verlängerung.
  4. Ausser dem angemessenen Gebrauch des Wagens, hat der Mieter das Recht, auf ein Wartungsservice des Wagens, sowie auf dessen Ersetzung im Falle einer mechanischen Panne, die nicht dem Mieter zuzuschreiben ist, und dessen Reparatur über zwei Stunden dauert. Der Mieter hat ebenso das Anrecht auf kostenlose Lieferung und Entgegennahme des Wagens bei Entfernungen bis zu fünf Kilometern vom Vermietungsbüro.
  5. Folgendes ist ausdrücklich verboten:

    a) Das Fahren des Wagens durch eine andere Person, oder durch eine vom Vermieter nicht erlaubte Person, auf Antrag des Mieters und unter seiner alleinigen Verantwortung.

    b) Die Untervermietung des Wagens oder der Personentransport gegen Bezahlung.

    c) Der Transport von mehr Personen als die dafür erlaubte Platzanzahl.

    d) Die Überladung des Wagens, sowie der Transport von Tieren, brennbaren, sprenggefährlichen, schlecht riechenden und gefährlichen Materialen.

    e) Die Verwendung des Wagens bei Autorennen, Sportrallies oder Geschwindigkeitsproben, oder um andere Fahrzeuge oder Anhänger abzuschleppen oder zu schieben.

    f) Das Fahren des Wagens ausserhalb von denjenigen Strassen, die gewöhnlich von Fahrzeugen des gleichen Typs benutzt werden.

    g) Leichtfertiges oder nachlässiges Fahren, Fahren unter der Wirkung von jedem beliebigen Wirkstoff oder einer Krankheit, welche den körperlichen und seelischen Zustand des Fahrers sowie dessen Reflexe beeinträchtigen kann.

    h) Den Wagen ausserhalb des Insel- oder Festlandsgebiet, in dem der Vertrag unterschrieben wurde, zu führen, ohne die ausdrückliche und schriftliche Genehmigung des Vermieters.

    i) An öffentlichen Plätzen Sachen im Wagen zu lassen, die von aussen sichtbar sind, was zu gewalttätigem Aufbruch, Einbruch und Diebstahl führen kann.

  6. Der Preis beinhaltet die Plichtversicherung, die unbeschränkte Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten, Diebstahl- und Brandversicherung in den Fällen, die nicht dem Vermieter anzurechnen sind. Fahrräder sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  7. Alle Schäden und Nachteile, die an dem oder durch das gemietete Fahrzeug enstehen, und die nicht durch die im Preis inbegriffenen Versicherungen gedeckt sind, und in denjenigen Fällen, in denen keine bestimmte Person dafür verantwortlich gemacht werden kann, fallen allein auf Kosten des Mieters.
  8. Um die vorher erwähnte Verantwortung des Mieters und um die persönlichen Schäden an Beifahrern im Fahrzeug ganz oder teilweise zu decken, kann dieser verschiedene Versicherungen abschliessen unter den vorher angebotenen Bedingungen. Dieses wird in dem dementsprechenden Kästchen auf der Vorderseite dieses Vertrags vermerkt. Unabhängig davon, welche Versicherung die Parteien abschliessen, behält sich die Vermietungsfirma das Recht vor, dem Mieter eine Kaution anzurechnen, deren Summe gemäss Fall variiert, oder auf der abgeschlossenen Versicherung die Selbstbeteiligungsumme anzurechnen, die die Vermietungsfirma als angemessen schätzt. Die abgeschlossene Versicherung übernimmt die durch sie gedeckte festgelegte Verantwortungen, solange der Mieter die unter Bedingung 5 festgelegten Verbote nicht überschreitet, und dieser die Polizei informiert, um das den entsprechenden Bericht aufzunehmen, gemäss dessen ob dritte verwickelt sind oder nicht. In jedem Fall verstehen sich die Versicherungen ab der Selbstbeteiligungssumme, wie auf der Vorderseite dieses Vertrags festgelegt. Das Verlieren der Schlüssel sowie verursachte Schäden im Inneren des Wagens sind nicht durch die Versicherung gedeckt.
  9. Geldliche Verantwortung, die aus diesem Vertrag auf Kosten des Mieters herleiten, aus welchem Grund auch immer, werden mit einem Zins von zwanzig Prozent jährlich belastet, ab dem Datum an dem der Vermieter diesen verlangen kann, und nicht ab dem Datum an dem der Zins tatsächlich verlangt wird.
  10. Im Falle irgendwelcher Streitigkeiten als Folge der Deutung oder Nichteinhaltung der Bedingungen dieses Vertrags, verzichten die Parteien auf ihrem eigenen Gerichtsstand und unterstellen sich der Rechtssprechung der Gerichte des Ortes, in dem der Vertrag unterschrieben wurde.
  11. Der Vermieter wird ausdrücklich von jeder Verantwortung im Zusammenhang mit der ungebührlichen Verwendung des Fahrzeugs befreit, insbesondere aufgrund der Nichteinhaltungen der Punkte unter Bedingung 5 dieses Vertrags.